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   BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81   

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BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81 (https://dejure.org/1982,2266)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.1982 - 2 B 43.81 (https://dejure.org/1982,2266)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 1982 - 2 B 43.81 (https://dejure.org/1982,2266)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weigerung eines Beamtenbewerbers - Parteimitgliedschaft - Gewähr der Verfassungstreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1983, 167
  • RiA 1983, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 10.80

    Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Eignung eines

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Von diesem Sachverhalt ausgehend ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Mitgliedschaft in einer Partei, deren Zielsetzung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, bei gebotener Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen kann (vgl. BVerwGE 61, 176 [182] mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), daß der einstellende Dienstherr Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat, daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Bewerber führen kann und daß diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 61, 176 [184]; 62, 169 [173]; Urteil des Senats vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79 f.]).

    Allerdings setzt dies voraus, daß der Bewerber eingehend und konkret genug befragt worden ist (vgl. auch dazu Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Von diesem Sachverhalt ausgehend ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Mitgliedschaft in einer Partei, deren Zielsetzung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, bei gebotener Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen kann (vgl. BVerwGE 61, 176 [182] mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), daß der einstellende Dienstherr Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat, daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Bewerber führen kann und daß diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 61, 176 [184]; 62, 169 [173]; Urteil des Senats vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79 f.]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur denn, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 28.04.1981 - 2 C 51.78

    Vorstellungsgespräch - Anwaltlicher Beistand - Anhörung - Beamtenbewerber

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Von diesem Sachverhalt ausgehend ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Mitgliedschaft in einer Partei, deren Zielsetzung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar ist, bei gebotener Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände Schlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue rechtfertigen kann (vgl. BVerwGE 61, 176 [182] mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), daß der einstellende Dienstherr Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat, daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Bewerber führen kann und daß diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 61, 176 [184]; 62, 169 [173]; Urteil des Senats vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79 f.]).
  • BVerwG, 17.02.1982 - 2 B 183.81

    Aufklärungspflicht des Dienstherrn - Mangelnder Mitwirkung des Bewerbers -

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Daraus ergibt sich ohne weiteres und ohne daß dies weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung durch das erstrebte Revisionsverfahren bedarf, daß der Dienstherr im etwaigen Vorstellungsgespräch dem Bewerber sachdienliche Fragen einschließlich solcher nach einer Mitgliedschaft in einer Partei mit der Verfassungsordnung widerstreitender Zielsetzung stellen kann, und daß er - wie im vorliegenden Fall gegeben - bei einer Weigerung des Bewerbers, solche Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Bewerbers habe nicht gewonnen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 124.81 -).
  • BVerwG, 11.08.1982 - 2 B 124.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 02.11.1982 - 2 B 43.81
    Daraus ergibt sich ohne weiteres und ohne daß dies weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung durch das erstrebte Revisionsverfahren bedarf, daß der Dienstherr im etwaigen Vorstellungsgespräch dem Bewerber sachdienliche Fragen einschließlich solcher nach einer Mitgliedschaft in einer Partei mit der Verfassungsordnung widerstreitender Zielsetzung stellen kann, und daß er - wie im vorliegenden Fall gegeben - bei einer Weigerung des Bewerbers, solche Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Bewerbers habe nicht gewonnen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 124.81 -).
  • BVerwG, 07.05.1984 - 2 B 32.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Prognose über die

    Die Rüge, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - (ZBR 1983, 181 = DÖD 1983, 26) ab, kann keinen Erfolg haben.

    Selbst wenn die angefochtene Entscheidung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen wäre wie der Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - könnte die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden.

    Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob die von der Beschwerde beanstandete Auffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt mit den an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpfenden Rechtsausführungen im Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - (unter Hinweis auf BVerwGE 61, 176 [184]; 62, 169 [173]; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79]; Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - BVerwG 2 B 183.81 - und vom 11. August 1982 - BVerwG 2 B 124.81 -) vereinbar ist, nach denen die Behörde ihr Urteil, anderweitig begründete Zweifel an der Gewähr zukünftigen verfassungstreuen Verhaltens seien jedenfalls nicht ausgeräumt worden, auch darauf stützen kann, daß der Bewerber sich weigert, sachdienliche Fragen in der Sache zu beantworten und ggf. in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen.

  • BVerwG, 01.08.1984 - 2 B 60.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fehlerhafter

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß der Dienstherr vorhandenen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten - die sich auch aus den aus anderem Anlaß bereits vorhandenen und für das Bewährungsurteil des Dienstherrn als erheblich in Betracht kommenden Erkenntnissen der Staatsschutzbehörden ergeben können (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 2 B 78.81 - [Buchholz 237.0 § 6 LBG Baden-Württemberg Nr. 2 = DVBl. 1983, 504]) - nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären hat und daß er sowohl hierzu als auch, um sich der Eignung des Beamten auf Probe insgesamt zu vergewissern, ein Gespräch in persönlicher Rede und Gegenrede mit dem Beamten führen kann, wobei diesen hierbei eine Mitwirkungslast trifft (vgl. BVerwGE 62, 169 [173]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [ZBR 1983, 181 = RiA 1983, 120]).

    Bei einer Weigerung des Beamten, solche - eingehend und konkret genug gestellten - Fragen in der Sache zu beantworten und gegebenenfalls in persönlicher Rede und Gegenrede zu vertiefen, darf der Dienstherr ohne weitere Versuche einer anderweitigen Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen, daß die erforderliche Grundlage für eine Überzeugung von der künftigen Verfassungstreue des Beamten nicht habe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 10.80 - [Buchholz 237.1 Art. 9 BayBG Nr. 4 = ZBR 1982, 79]; Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 2 B 43.81 - [a.a.O.]).

  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 19.08.2022 - DG 4/21
    Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die offenbarte Angelegenheit bedeutungslos sein, also unter keinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder in der Zukunft Bedeutung für den Dienstherrn haben können (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 19/80 -, ZBR 1983, 181; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - Y 21/59 -, ZBR 1961, 248, 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 5. August 1960 - V 49/59 - OVGE 16, 56, 57 f.; Grigoleit in Battis § 67 BBG Rn. 9; Lemhöfer in Plog/Wiedow § 61 BBG a. F. Rn. 11).
  • BVerwG, 22.07.1986 - 2 B 12.86

    Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Überprüfung der

    Im übrigen hat der beschließende Senat in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vor allem in seinen Urteilen vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (BVerwGE 61, 176), vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 27.80 - (BVerwGE 61, 194) und - BVerwG 2 C 24.78 - (BVerwGE 61, 200) sowie in den Urteilen vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - (BVerwGE 62, 267), - BVerwG 2 C 49.78 -, - BVerwG 2 C 41.79 - (ZBR 1982, 85 u. 83), - BVerwG 2 C 10.80 - (Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 4), - BVerwG 2 C 16.80 - (Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 5) und - BVerwG 2 C 24.80 - (ZBR 1982, 77) eingehend ausgeführt, wann Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - sowohl für Beamte auf Probe als auch für Beamte auf Widerruf - gerechtfertigt sein können, und ob und wie bestehende Zweifel an der Verfassungstreue durch die Mitwirkung des Beamten zerstreut werden können (zur Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Tatumständen vgl. u.a. BVerwGE 61, 176 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] sowie Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 45.80 - sowie zur Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen vgl. Beschlüsse vom 1. und 2. November 1982 - BVerwG 2 B 118.81 - und - BVerwG 2 B 43.81 - <ZBR 1983, 181>).
  • BVerwG, 17.12.1982 - 2 B 98.82

    Unterscheidung von arbeitsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher

    (Zur Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen des Dienstherrn vgl. auch Beschlüsse vom 1. und 2. November 1982 - BVerwG 2 B 118.81 und BVerwG 2 B 43.81 -).
  • BVerwG, 22.11.1988 - 2 B 157.88

    Überprüfung der Verfassungstreue eines Bewerbers anhand objektiver Kriterien -

    Der beschließende Senat hat in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts vor allem in seinen Urteilen vom 27. November 1980 - BVerwG 2 C 38.79 - (BVerwGE 61, 176), vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 27.80 - (BVerwGE 61, 194) und - BVerwG 2 C 24.78 - (BVerwGE 61, 200) sowie in den Urteilen vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - (BVerwGE 62, 267), - BVerwG 2 C 49.78 -, - BVerwG 2 C 41.79 - (ZBR 1982, 85 u. 83), - BVerwG 2 C 10.80 - (Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 4), - BVerwG 2 C 16.80 - (Buchholz 237.1 Art. 9 Nr. 5) und - BVerwG 2 C 24.80 - (ZBR 1982, 77) eingehend ausgeführt, wann Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - sowohl für Beamte auf Probe als auch für Beamte auf Widerruf - gerechtfertigt sein können, und ob bzw. wie bestehende Zweifel an der Verfassungstreue durch die Mitwirkung des Beamten ausgeräumt werden können (zur Berücksichtigung von in der Vergangenheit liegenden Tatumständen vgl. u.a. BVerwGE 61, 176 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79] sowie Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 45.80 - sowie zur Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen vgl. Beschlüsse vom 1. und 2. November 1982 - BVerwG 2 B 118.81 - <DÖD 1983, 27> und - BVerwG 2 B 43.81 - <ZBR 1983, 181>).
  • BVerwG, 17.09.1984 - 2 B 26.83

    Prüfung der Eignung eines Beamten auf Probe - Zweifel an der Verfassungstreue

    Dies gilt auch für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang dargelegten Erwägungen (zur Nichtbeantwortung sachdienlicher Fragen des Dienstherrn vgl. auch Beschlüsse vom 1. und 2. November 1982 - BVerwG 2 B 118.81 - [DÖD 1983, 27] und - BVerwG 2 B 43.81 - [DÖD 1983, 26 = ZBR 1983, 181]).
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